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Fällkniven A2 Wilderness Messer

Fällkniven A2 Wilderness Messer

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89-583
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  • Messer »A2 Wilderness« von Fällkniven
  • Stahl / Kraton, satiniert
  • Nettogewicht: 370 g
  • glatt
  • Klingenstärke: 6 mm
  • Gesamtlänge: 325 mm
  • Länge der Klinge: 202 mm
  • Klingenstahlgüte: VG10 / 420-J2
  • Klingenhärte: 59 HRC
  • mit schwarzer Lederscheide
  • Bruttogewicht: 664 g

Fernab der Zivilisation braucht es Equipment auf das man sich absolut verlassen kann. Es muss funktionieren, egal, was da kommt. Das Modell A2 Wilderness ist so ein Ausrüstungsstück, ein Messer für extreme Beanspruchung, das nie versagt. Der Grund dafür ist im Wesentlichen die Performance der Klinge aus laminiertem Edelstahl, mit einer Schneidlage aus VG10 und Seitenlagen aus zähem 420J2 Stahl. Diese Kombination ergibt eine Klinge die äußerst schnitthaltig und belastbar ist. Die Klinge reicht ganz durch den Griff aus Kraton-Gummi, sodass man auf das Ende schlagen kann, ohne den Griff zu beschädigen. Mit der konvex geschliffenen Schneide ist sowohl Schneiden als auch Schlagen möglich. Eine stabile und sauber genähte Lederscheide gehört zum Lieferumfang. Das A2 Wilderness ist auch bei anspruchsvollen Outdoor-Aktivitäten ein lebenslang verlässlicher Begleiter.

Nach §42a Satz 1 Abs.3 des deutschen Waffengesetzes (WaffG) ist es verboten "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm" mit sich zu führen. Technische Merkmale von Einhandmessern sind wie folgt definiert:

  • ein seitlich an der Klinge angebrachter Stift oder
  • eine Öffnung in der Klinge (Daumenloch) oder
  • ein aus dem Griff ragender Sporn oder
  • ein federunterstützter Öffnungsmechanismus (Spring-, Fallmesser).

Von dieser Bestimmung gibt es jedoch, wie immer, Ausnahmen, z.B der "Transport in einem verschlossenen Behältnis" oder wenn "ein berechtigtes Interesse vorliegt".

Für den Transport in einem geschlossenen Behältnis genügt auch ein ordentlich verschlossener Rucksack oder eine ordentlich verschlossene Packtasche, Werkzeugrolle, Toolbox etc. Wichtig ist, da sind sich die Juristen einig, dass man nicht ohne absichtliches Öffnen, Entriegeln, Aufknüpfen etc. an das Messer kommt.

Ein berechtigtes Interesse liegt z.B. bei der Ausübung von Sport vor. Unter Sport fällt auch Wandern und Camping. Jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern ist also weiter möglich.

Nicht unter den §42a Satz 1 Abs. 3 fallen beidhändig zu bedienende Klappmesser mit einer an der Klinge angebrachten Fingernagelrille. Hierzu gehören also z.B. die Klassiker Buck 110 und Hartkopf Taschenmesser. Auch Einhandmesser, bei denen die Einhandfunktion rückgängig gemacht wurde, etwa durch Entfernen des Klingenstifts, fallen nicht mehr unter die Regelung.

Stand: September 2017

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