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Messer »119 Special« von Buck Knives

Artikel №
96-886

Dieses klassische Jagdmesser wird von Buck schon seit 50 Jahren hergestellt. Hoyt und Al Buck haben es anfangs in ihrer 2-Mann Werkstatt per Hand gefertigt. Heute ist dieses feststehende Messer mit seiner großen Clip-Point Klinge, die exzellente Schnittleistungen ermöglicht, so populär wie je. Der Griff besteht aus widerstandsfähigem Phenol-Material.

Nach §42a Satz 1 Abs.3 des deutschen Waffengesetzes (WaffG) ist es verboten "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm" mit sich zu führen. Technische Merkmale von Einhandmessern sind wie folgt definiert:

  • ein seitlich an der Klinge angebrachter Stift oder
  • eine Öffnung in der Klinge (Daumenloch) oder
  • ein aus dem Griff ragender Sporn oder
  • ein federunterstützter Öffnungsmechanismus (Spring-, Fallmesser).

Von dieser Bestimmung gibt es jedoch, wie immer, Ausnahmen, z.B der "Transport in einem verschlossenen Behältnis" oder wenn "ein berechtigtes Interesse vorliegt".

Für den Transport in einem geschlossenen Behältnis genügt auch ein ordentlich verschlossener Rucksack oder eine ordentlich verschlossene Packtasche, Werkzeugrolle, Toolbox etc. Wichtig ist, da sind sich die Juristen einig, dass man nicht ohne absichtliches Öffnen, Entriegeln, Aufknüpfen etc. an das Messer kommt.

Ein berechtigtes Interesse liegt z.B. bei der Ausübung von Sport vor. Unter Sport fällt auch Wandern und Camping. Jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern ist also weiter möglich.

Nicht unter den §42a Satz 1 Abs. 3 fallen beidhändig zu bedienende Klappmesser mit einer an der Klinge angebrachten Fingernagelrille. Hierzu gehören also z.B. die Klassiker Buck 110 und Hartkopf Taschenmesser. Auch Einhandmesser, bei denen die Einhandfunktion rückgängig gemacht wurde, etwa durch Entfernen des Klingenstifts, fallen nicht mehr unter die Regelung.

Stand: September 2017

  • Stahl / Holz
  • Nettogewicht: 213.5 g
  • Gesamtlänge: 262 mm
  • Länge der Klinge: 152 mm
  • Klingenstahlgüte: 420 HC
  • Klingenhärte: 58 HRC
  • mit schwarzer Lederscheide
  • USA
  • Bruttogewicht: 350 g

Nach §42a Satz 1 Abs.3 des deutschen Waffengesetzes (WaffG) ist es verboten "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm" mit sich zu führen. Technische Merkmale von Einhandmessern sind wie folgt definiert:

  • ein seitlich an der Klinge angebrachter Stift oder
  • eine Öffnung in der Klinge (Daumenloch) oder
  • ein aus dem Griff ragender Sporn oder
  • ein federunterstützter Öffnungsmechanismus (Spring-, Fallmesser).

Von dieser Bestimmung gibt es jedoch, wie immer, Ausnahmen, z.B der "Transport in einem verschlossenen Behältnis" oder wenn "ein berechtigtes Interesse vorliegt".

Für den Transport in einem geschlossenen Behältnis genügt auch ein ordentlich verschlossener Rucksack oder eine ordentlich verschlossene Packtasche, Werkzeugrolle, Toolbox etc. Wichtig ist, da sind sich die Juristen einig, dass man nicht ohne absichtliches Öffnen, Entriegeln, Aufknüpfen etc. an das Messer kommt.

Ein berechtigtes Interesse liegt z.B. bei der Ausübung von Sport vor. Unter Sport fällt auch Wandern und Camping. Jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern ist also weiter möglich.

Nicht unter den §42a Satz 1 Abs. 3 fallen beidhändig zu bedienende Klappmesser mit einer an der Klinge angebrachten Fingernagelrille. Hierzu gehören also z.B. die Klassiker Buck 110 und Hartkopf Taschenmesser. Auch Einhandmesser, bei denen die Einhandfunktion rückgängig gemacht wurde, etwa durch Entfernen des Klingenstifts, fallen nicht mehr unter die Regelung.

Stand: September 2017

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